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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefaxwerbung – Unterlassungsansprüche

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Landgericht Hamburg, Az.: 312 O 443/02, Verkündet am: 14.01.2003

In der Sache X im schriftlichen Verfahren erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 auf die bis zum 20. Dezember 2002 eingereichten Schriftsätze für Recht:
I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstsens 2 Jahre)verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Förderung des Absatzes von Telefax-Abruf-Diensten per Telefax-Schreiben Kontakt aufzunehmen, und/oder aufnehmen zu lassen und/oder an dieser Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder, soweit es sich bei diesen um Gewerbetreibende handelt, zu vermuten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter I. benannte Verletzungshandlung entstanden ist und noch entsteht.
III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gem. Ziffer I. begangen haben, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger im Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln ist.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von
13.000,– € vorläufig vollstreckbar.
Und beschließt:
Der Streitwert wird auf 12.500,– € festgelegt, wovon auf den Klagantrag zu I. 10.000,- €, auf den Klagantrag zu II. 1.200,- €, auf den Klagantrag zu III. 50,- € und auf den Klagantrag zu IV. 1.250,- € entfallen.

Tatbestand:
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Hamburg. Die Beklagte zu 1, befasst sich mit sogenannten 0190-Telefonnummern. Sie ließ sich ein bestimmtes Kontingent dieser Rufnummern reservieren, von denen sie einige zur Nutzung an Dritte überließ. Von der Beklagten zu 1. reservierte 0190-Rufnummern wurden in unaufgeforder[…]


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