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Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerabrechnung – Minderwertausgleich für Schäden

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OLG Frankfurt – Az.: 17 U 232/11 – Urteil vom 06.02.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau – Az. 7 O 788/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 83% und der Beklagte 17% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt den Beklagten nach Ende eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages in erster Linie auf Zahlung eines Minderwertausgleichs in Anspruch.

Im Jahr 2007 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug vom Typ A mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von 36 Monaten (Anlage K1, Bl. 8 bis 11 d.A.). Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2, Bl. 12 bis 14 d.A.) enthalten unter Punkt XVII. (Abrechnung nach regulärem Vertragsende) folgende Regelung:

„Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.“

Im Abschnitt XVI. (Rückgabe des Fahrzeuges) heißt es unter Ziffer 2:

„Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.“

Einige Tage vor Ende der Vertragslaufzeit gab der Beklagte das Fahrzeug am 10. April 2010 beim ausliefernden B Händler, dem Autohaus C GmbH & Co. KG, mit einer Laufleistung von 82.079 km zurück. Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Rückgabeprotokoll wurde nicht erstellt.

Unter dem 20. April und 21. April 2010 erstellte das Autohaus C GmbH & Co. KG für den Beklagten zwei Kostenvoranschläge über Instandsetzungsarbeiten an dem Fahrzeug mit Kosten in Höhe von 871,60 € und 7.123,24 € (Anlagen B1 und B2, Bl. 53 bis 57 d.A.).


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