Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 2 K 357/02.NW
Verkündet: 25.07.2002
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bauvorbescheids hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der WeinstraÃe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der auÃergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer …..in der Gemarkung …..StraÃe. Auf diesem Grundstück, das etwa 500 m auÃerhalb der bebauten Ortslage von ….. liegt, befindet sich ein Wohnanwesen sowie ein von den Klägern geführter Baumschulbetrieb. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht für den hier maÃgeblichen Bereich landwirtschaftliche Flächen vor.
Am 12. März 2001 stellten die Kläger eine Bauvoranfrage zwecks Nutzungsänderung des Wohnhauses auf dem Grundstück Flurnummer …… in einen Swinger-Club . Zur Begründung gaben sie an, sie sähen keine Möglichkeit, den Baumschulbetrieb in der …… StraÃe zu vergröÃern und wollten diesen daher verlagern.
Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2001 die Erteilung eines Bauvorbescheides mit der Begründung ab, das Baugrundstück liege im AuÃenbereich der Gemeinde ….. Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung einer Vergnügungsstätte handele, sei es nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen und im AuÃenbereich unzulässig.
Hiergegen legten die Kläger am 18. April 2001 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Ludwigshafen am Rhein mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2002, den Klägern zugestellt am 31. Januar 2002, zurückwies.
Diese haben am 14. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Unterbringung eines Swinger-Clubs im AuÃenbereich bringe nur Vorteile für alle Seiten mit sich. Es sei keine Nachbarschaft vorhanden, die sich an einem solchen Club stören könnte. Im Rahmen der Prüfung der GenehmigungsfÃ[…]