Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-15 U 152/02
Urteil vom 07.05.2003
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist die Hausratsversicherung eines Herrn T (nachfolgend Versicherungsnehmer genannt), der in der 5. Etage des Hauses F in Düsseldorf als Mieter wohnt. Die Kellerräume des Hauses F 10 oder 12 waren an die Beklagte zu 2) als Lagerräume vermietet. Am 22. Oktober 1999 entstand in den Lagerräumen der Beklagten zu 2) ein Brand, der sich in dem Bereich der Müllcontainer entzündete und auf das gesamte Haus übergriff. Die Bewohner des Hauses mussten evakuiert werden. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. Auch in der Wohnung des Versicherungsnehmers zerstörte oder beschädigte das Rauchgas Gegenstände des Versicherungsnehmers. Daraufhin leistete die Klägerin an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 35.508,76 DM (davon 3.508,76 DM für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens).
Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens, welches sich gegen den bei der Beklagten zu 2) als Lageristen angestellten Beklagten zu 1) richtete und das mit einem Freispruch des Beklagten zu 1) endete, stellte das Schöffengericht Düsseldorf (Az.: 108 I Ls 111 Js 51/00 AG Düsseldorf) nach Anhörung von Zeugen und Einholung Brandsachverständigengutachtens fest, dass für die Entstehung des Brandes eine Vielzahl von Brandursachen in Betracht kämen. Es sei weder zu klären, ob der Brand durch eine Zigarette ausgelöst, noch ob diese von dem Beklagten zu 1) in den Müllcontainer geworfen oder sich in den Kartons befunden habe, die in dem Container verstaut worden seien. Es sei nicht einmal auszuschließen, dass der brandverursachende Gegenstand nicht bereits Stunden zuvor in den Keller gelangt sei. Auch sei möglich, dass andere Personen den Lagerraum betreten hätten, da die Tür zum Lagerraum nicht immer abgeschlossen gewesen sei. Dieser Begründung hat sich das Landgericht im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Beklagten zu 1) angeschlossen und die Klage gegen diesen rechtskräftig abgewiesen[…]