OBERLANDESGERICHT OLDENBURG – 12. Zivilsenat
Az.:12 UF 202/01
Verkündet am 30.04.2002
Vorinstanz: AG Bad Iburg – 5 F 307/01
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist zugelassen.
Leitsatz: Geldwerte Vorteile für gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachte Versorgungsleistungen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und sind im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen (Abweichung von BGH Urteil vom 5. September 2001!).
Kurzinformation: Die Eheleute hatten 1997 geheiratet und waren nach knapp 1 1/2 Jahren Ehe wieder geschieden worden. Der Ehemann hatte sich zur monatlichen Zahlung von ca. 500 Euro Unterhalt verpflichtet. Nach der Scheidung zog die Frau mit einem neuen Partner zusammen, dem sie den Haushalt führt. Der Mann war der Ansicht, die Frau müsse sich die Vorteile aus der neuen Lebensgemeinschaft in voller Höhe auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Das Amtsgericht Bad Iburg hatte der entsprechenden Abänderungsklage des Ehemannes stattgegeben. Der 12. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat dieses Urteil in einer Grundsatzentscheidung bestätigt und sich damit gegen eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewandt. Er hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg geändert:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bad Iburg am geschlossene Vergleich (7 F 47/00) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten
a) für Juni 2001 450, DM (= 230,08 €)
b) für die Monate Juli – Oktober 2001 370, DM (= 189,18 €) monatlich und
c) ab dem 01. November 2001 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im übrigen wird […]