Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 ER 50/06 SO
Beschluss vom 19.05.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Mainz, Az.: S 11 ER 39/06 SO, Beschluss vom 07.03.2006
Entscheidung:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 07.03.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ohne Anrechnung der ihr gewährten Eigenheimzulage zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Hausgrundstücks L in F. Mit Bescheid vom 06.02.2002 bewilligte das Finanzamt I der Beschwerdeführerin Eigenheimzulage ab 2001 bis 2008 in einer jährlichen Höhe von 2.045,17 EUR. Bei der Kreissparkasse B bestehen zwei Darlehensverträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die jährlich jeweils zum 15.03. mit einer Tilgungsrate von 1.000,00 EUR bzw. 1050,00 EUR bedient werden. Am 20.06.2005 trat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage an die Kreissparkasse B zur Sicherung der Forderungen aus den beiden Darlehensverträgen gegen sich und ihren Ehemann ab.
Bei der Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2005 volle Erwerbsminderung festgestellt. Im Anschluss daran bewilligte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Beschwerdegegner die der Beschwerdeführerin zustehende Eigenheimzulage als bedarfsminderndes Einkommen. Durch Beschluss vom 11.10.2005 verpflichtete das Sozialgericht Mainz (SG) den Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens aber bis zum 28.02.2006 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren. Zur Begründung führte das SG aus, die Eigenheimzulage sei bis zum 28.02.2006 nicht zu berücksichtigen, da die Eigenheimzulage der Beschwerdeführerin vor dem[…]