Kläger unterliegt im Streit um Gebrauchtwagen-Kilometerstand – Gericht sieht keine Täuschung
In dem Fall vor dem Landgericht Kiel mit dem Aktenzeichen 3 O 25/14 ging es um die Abweisung einer Klage, bei der der Kläger Schadensersatz und die Rückerstattung des Kaufpreises eines Gebrauchtwagens forderte, wobei er unter anderem eine Kilometerstandmanipulation und Mängel am Fahrzeug geltend machte. Das Gericht entschied gegen den Kläger, da er eine erforderliche Nacherfüllungsfrist nicht gesetzt hatte und keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer bezüglich des Unfallstatus und der Kilometerstandmanipulation nachweisen konnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger begehrte Schadensersatz und Kaufpreisrückerstattung aufgrund behaupteter Mängel und Kilometerstandmanipulation bei einem Gebrauchtwagenkauf.
Das LG Kiel wies die Klage ab, da keine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt und keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nachgewiesen wurde.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte von den behaupteten Mängeln oder der Kilometerstandmanipulation wusste oder diese verschwiegen hat.
Das Gericht hielt fest, dass ohne besondere Anhaltspunkte der Verkäufer nicht zur Überprüfung der Fahrzeughistorie oder Kilometerstände verpflichtet ist.
Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung wurde verneint, ebenso wie ein Rücktrittsrecht aufgrund eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels.
Die Entscheidung zur Kostenübernahme und vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt den üblichen rechtlichen Grundlagen.
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