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Berliner Tabelle – Stand: 01.01.2002:

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

alte Tabelle – 01.07. – 31.12.2001
alte Tabelle – 01.07.1999 – 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!

Berliner Tabelle ab 1. 1. 2002 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle
Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 08. 05.2001 festgesetzten Euro-Regelbeträgen ab 01.01.2002 für das in Art. 3 EinigungsV genannte Gebiet (BGBl 12001, 842) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.
Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gem. § 1612 a II 1 BGB zu errechnen (z. B. 254 Euro: 174 Euro = 145,9 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB beträgt in den drei Altersstufen 235 Euro bzw. 285 Euro-bzw. 337 Euro. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 I ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 261 Euro bzw. 317 Euro bzw. 374 Euro.
Anmerkungen zur Berliner Tabelle:

Altersstufen in Jahren
(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.)

0-5 (Geburt bis 6. Geburtstag)

6-11 (6. bis 12. Geburtstag)

12 – 17 [- 20] (12. bis 18. Geburtstag) [18-21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend]

Vom-
hundert-
satz


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/berlin3.htm

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