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Arbeitslosigkeit wegen Konfessionslosigkeit – Arbeitslosengeld

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Sozialgericht Koblenz
Az: S 13 AL 545/03
Urteil vom 24.03.2005

In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2005 für Recht erkannt:
1. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2003 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage ist gegen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit und auf die Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 gerichtet.

Die Klägerin war ab dem 1.1.1992 im in Trägerschaft des ………………………. stehenden ………….. Krankenhaus in ……… als Hausangestellte im klinischen Wirtschaftsdienst beschäftigt. Zum 17.1.2003 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Nachdem der Kirchenaustritt am 23.1.2003 dem …….. Krankenhaus durch Vorlage der geänderten Lohnsteuerkarte bekannt geworden war und die Klägerin anlässlich eines Gesprächs am 24.1.2003 erklärt hatte, die Konfessionsaufgabe nicht rückgängig machen zu wollen, sprach das ……….. Krankenhaus mit Schreiben vom 27.1.2003 eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.1.2003 aus. Begründet wurde dies damit, nach Artikel 5 Ziffer 5 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ könnten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Hiergegen legte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein. Im Rahmen eines am 11.3.2003 vor dem Arbeitsgericht Koblenz abgeschlossenen Vergleichs wurde die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung wegen ausschließlich personenbedingter Gründe zum 30.6.2003 umgewandelt; die Klägerin wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt und das ……….. Krankenhaus verpflichtete sich zudem, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 3.850 EUR zu zahlen.

Am 28.1.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von[…]


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