Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fernreisebus: Haftung für abhandengekommenes Gepäck

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG München, Az.: 283 C 5956/15, Urteil vom 08.12.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … nebst Zinsen hieraus in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin … und die Beklagte … zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf … festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.

Symbolfoto:robertprzybysz/ Bigstock

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe zu. Zwischen den Parteien ist ein Personenbeförderungsvertrag zustande gekommen. Mitumfasst von der Verpflichtung der Beklagten ist ausweislich der vorgelegten AGB – unabhängig von der Frage, welche Version der AGB denn Geltung haben soll – die Verpflichtung der Beklagten zum Transport von Gepäckstücken in dort genau begrenztem Umfang. Der Transport ist auch keine kostenlose Gefälligkeit. Er ist vielmehr vom Beförderungsentgelt mitumfasst. Die Beklagte traf auch eine Obhutspflicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin ihren Koffer auf Anweisung des Busfahrers an diesen zum Einladen in den Gepäckraum des Busses aushändigen musste und von diesem eingeladen worden ist. Es stand der Klägerin nicht frei, den Koffer mit in den Bus zu nehmen und selbst zu beaufsichtigen. Dies steht fest nach der überzeugenden Aussage des Zeugen … Der Zeuge ist glaubwürdig. Zwar handelt es sich um den Freund der Klägerin. Er hat damit ein mögliches erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Auffälligkeiten beim Aussageverhalten waren jedoch nicht festzustellen. Insbesondere sagte er ohne erkennbare Tendenz zu Gunsten der Klägerin oder zu Lasten der Beklagten aus. Er bestätigte zudem nicht sämtlichen Vortrag der Beklagten, sondern gab auch widersprechende Tatsachen, beispielsweise zur Lage des Koffers im Laderaum und zur Farbe eines Pullovers, zu Protokoll. Diese geringfügigen Widersprüche bestärken die Glaubwürdigkeit der Aussage. Der Zeuge machte einen konzentrierten, sachlichen und überzeugenden Eindruck. Die Beklagte […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv