Zusammenfassung: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zu einem eventuellen Parkverstoß durch Parken eines Fahrzeuges mit konventionellem Antrieb in einer als solcher ausgewiesenen „Ladezone für Elektrofahrzeuge“. Ist das Parken auf einer solchen Fläche verwarn- bzw. bußgeldbewährt? Auf welche Rechtsgrundlage kann sich die Aufstellung der Parkschilder stützen? Existiert diesbezüglich eine Rechtsgrundlage?
Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 RBs 13/14
Beschluss vom 27.05.2014
Tenor
I.
Entscheidung der nach § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80a Abs. 3 OWiG.
II.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen eines vorsätzlich begangenen Parkverstoßes gem. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 10,- EUR verurteilt.
III.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde, werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 28. Juni 2013 von dem Vorwurf eines Parkverstoßes gemäß §§ 12 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG freigesprochen.
Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt:
„Am 21.01.2013 um 11.04 Uhr oder in der Zeit davor parkte der Betroffene seinen Pkw der Marke VW Golf Cabrio, amtliches Kennzeichen xxx, auf einem Parkstreifen in Essen an der Zweigertstraße gegenüber dem Haus Nummer 52 ab. Bei diesem Haus handelt es sich um das Land- und Amtsgericht Essen. Das Fahrzeug stand dort mindestens bis 11.29 Uhr. Anschließend wurde es auf Veranlassung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Essen abgeschleppt. An der Zweigertstraße befindet sich eine lange Reihe von Parkmöglichkeiten, die alle quer zur Fahrbahn ausgestaltet sind. Bislang waren alle Parkplätze in der Weise gebührenpflichtig, dass nur mit ordnungsgemäß ausgeleg[…]