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Analphabet muss mündliche Rechtsfolgenbelehrung erhalten

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Sozialgericht Lüneburg
Az.: S 24 AS 342/07 ER
Urteil vom 04.04.2007

Entscheidung:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.03.2007 gegen die Bescheide vom 14.02.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007 wird angeordnet.
2. Die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom 14.02.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin steht im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Nach der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte ist die Antragstellerin Analphabetin.
Aus den angegriffenen Bescheiden ergibt sich, dass die Antragstellerin zu Meldeterminen bei der Antragsgegnerin am 08.12.2006, 13.12.2006 und 11.01.2007 nicht erschienen ist. Die Einladung zu diesen Gesprächen und die notwendige Rechtsfolgenbelehrung ist von den Beteiligten im Verfahren nicht vorgelegt worden und auch in der Verwaltungsakte nicht enthalten.

Die Antragsgegnerin kürzte durch 3 Einzelbescheide jeweils vom 14.02.2007 die monatlichen Leistungen der Antragstellerin für den Zeitraum 01.03.2007 bis 31.05.2007. Für jeden versäumten Termin wurden die Leistungen um je 10 % gekürzt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum jeweiligen Termin nicht vorliege.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 16.02.2007 und erklärte, dass sie sich zu den Terminen abgemeldet hätte. Sie pflege ihre kranke Mutter und könne deshalb zu den Terminen nicht erscheinen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe gesagt, dass das in Ordnung sei.

Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin jeweils aus, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 2 SGB II vorliege, wofür kein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliege. Die Leistung sei deshalb gemäß § 31 Abs. 2 und 6 SGB II jeweils um 10 % zu senken.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 12.03.2007 Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Sie führt zur Begründung aus, dass […]


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