BGH
Az: VIII ZR 182/04
Urteil vom 29.06.2005
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11. September 2003 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten die teilweise Rückzahlung von in den Jahren 1999 bis 2002 geleisteten Mieten.
Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1982 Mieter einer Wohnung in M. , V. straße . Vermieter war zunächst der Vater der Beklagten. Seit dessen Tod im Jahre 1994 sind die Beklagten Vermieter der Wohnung. Die Miete betrug im Jahre 1982 insgesamt 415 DM. In den Jahren 1983, 1984, 1986, 1988, 1990, 1992 und 1993 forderte der Vater der Beklagten jeweils eine Erhöhung der Miete. Der Kläger überwies entsprechend den Schreiben des Vaters der Beklagten die geforderten erhöhten Mieten. Die zuletzt mit Schreiben vom 4. Januar 1993 ab 1. April 1993 verlangte Miete in Höhe von insgesamt 638 DM zahlte der Kläger 9 1/2 Jahre lang bis einschließlich Oktober 2002. In dem Schreiben vom 4. Januar 1993 heißt es:
„Familie H.
Betr.: Neue Miete ab 01.04.1993 aufgrund des M. Mietspiegels 1992.
Der Mietspiegel, der veröffentlicht wurde, entspricht den Regelungen des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes nach Artikel 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen. Auch die Hinweise der Bundesregierung für die Aufstellung von Mietspiegeln wurden herangezogen.
Nach dem Mietspiegel ist der arithmetische Mittelwert dafür maßgebend.
Nach dem Mietspiegel ist unter diesen Voraussetzungen ein Mietsatz von DM 8,10 qm zulässig.
Ihre Wohnung hat eine Nutzfläche von 50.0 qm.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden errechnet sich Ihre monatliche Gesamtmiete wie folgt,
Grundmiete DM 412,-
Verw. Kosten DM 30,-
Antenne DM 12,-
Heizkosten DM 108,-
Städt. Geb. DM 76,-,
so daß sich ab 01.04.1993 eine mtl. Miete DM 638,- ergibt.
Um Dauerauftragsänderung bei Ihrem Bankinstitut wird hiermit gebeten.
Hochachtungsvoll“
Der Kläger ist der Meinung, er habe die seit dem 1. April 1993 um 62 DM erhöhte Miete ohne Rechtsgrund gezahlt, da der Vater der Beklagten in dem Schreiben vom 4. Januar 1993 nicht auf di[…]