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Vertaner Urlaub: Pro Tag gibt es 72,00 €

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Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2-19 O 233/02
Urteil vom 17.12.2002

Das Landgericht Frankfurt am Main – 19. Zivilkammer – hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2002 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.596,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 29% und die Beklagte zu 71 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger begehren aus einem Reisevertrag die Rückerstattung von Reisekosten, Ersatz von Mehraufwendungen und Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit.

Sie buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 29. März bis 9. April 2002 eine Busrundreise durch Australien sowie Flüge von Frankfurt/Main nach Sydney und zurück zu einem Gesamtpreis von 6.818,00 Euro. Für die Route der Busrundreise wird auf den Katalog der Beklagten (BI. 10 d.A.) Bezug genommen.

Am 27.3.2002 kamen die Kläger in Sydney an. Die ab dem 29.03 2002 geplante Busreise fand jedoch nicht statt. Am 30. März meldete sich die Reiseleiterin der Beklagten bei den Klägern und bot an, daß sie zu einer anderen Reisegruppe mit der gleichen Busroute stoßen könnten, die die Busreise früher begonnen hatten. Die Kläger nahmen dieses Angebot nicht an und traten noch am gleichen Tag die Rückreise nach Deutschland an.

Die Beklagte erstattete den Klägern den Preis für die Busrundreise in Höhe von 3.498,00 Euro.

Die Kläger behaupten, das Angebot der Reiseleitung habe dahingehend gelautet, am 6. Tag der Busreise in R. zu der Reisegruppe zu stoßen. Es sei bei diesem Angebot offen gewesen, ob es die gleiche Busreise betreffe, ob es eine deutschsprachige Reiseleitung gebe und wie man die restliche Zeit in C. hätte verbringen können. Sie verlangen Ersatz von Aufwendungen in Sydney, den Flugpreis in Höhe von 3.320 Euro und sonstige Anreisekosten sowie Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.444,43 Euro sowie darüber hinaus eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für vertane Urlaubszeit nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf beide Beträge seit Rechtshängigkeit zu bezahle[…]


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