AG Schwäbisch Hall – Az.: 6 C 443/18 – Urteil vom 04.03.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung von 6.720,00 Euro nebst Jahreszinsen hieraus In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 1.9.2018 zu bezahlen:
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kasten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Teilvergleichs hat der Kläger 30 %zu tragen, die Beklagten haben hiervon als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt
1. Streitwert: a) bis 4.3.2021: 17.100 Euro
b) danach: 13.720 Euro
2. Der Teilvergleich hat keinen Mehrwert.
Tatbestand
Die Parteien streiten (ursprünglich um Räumung und Herausgabe sowie zuletzt nur noch) um Zahlung einer Nutzungsentschädigung für ein Einfamilienhaus ……….
Der Kläger ist der Nachlasspfleger des am 8.22018 verstorbenen ……… (Anlage K 1; künftig: der Verstorbene), für welchen mit Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 28.04.2016 zum Aktenzeichen 4 XVII 65/16 ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (Anlage K 2).
Mit Urkunde vom 16.4.2016, also (kurz) vor Anordnung des Einwilligungsvorbehalts, vermietete der Verstorbene das streitbefangene Einfamilienhaus Baujahr 1965, dessen Erbbauberechtigter er (gegenüber der Kirche als Eigentümerin) ist, und welches er zuvor selbst bewohnt hatte, mit Wirkung zum 1.6.2016 zum monatlichen Mietzins von 460 Euro zzgl. Nebenkostenvorauszahlung an die beiden Beklagten (Anlage K 4). Die Beklagten hatten den Kläger zum Zwecke des Vertragsschlusses im Pflegeheim aufgesucht.
Mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2018 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis 30.09.2018 zur Räumung und Herausgabe des streitbefangenen Mietobjekts sowie zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von (weiteren) 450 Euro/monatlich für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.07.2018 fruchtlos auf. Die Beklagten ließen diese Forderungen mit Schreiben vom 27.08.2016 (Anlage K 6) zurückweisen.
Der Kläger trägt vor, der Ve[…]