LG Magdeburg, Az.: 10 T 398/14, Beschluss vom 26.01.2016
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenrechnung des Notars D Nr. D 698/2/2-2014 vom 08.07.2014 wird die Kostenberechnung auf einen Betrag von 265,55 € herabgesetzt und angeordnet , dass der Notar der Antragstellerin einen Betrag von 102,34 € zu erstatten hat.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin vereinbarte mit dem Notar einen Notartermin. In einer vorbereitenden Mail vom 16.06.2014 nannte sie einige Daten zum Objekt, den Eigentümer und der Käuferin. Weiter hieß es in der Mail:
„Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, AG, Notar, Maklercourtage der Käuferin 1.200,- EUR) wie üblich zu der Käuferin.“
Es gibt eine handschriftliche Ergänzung auf der Mail, dass auch der Verkäufer Courtage zahlen sollte.
In einer Mail vom 17.06.2014 schrieb die Antragstellerin an den Makler und teilte ihm den Notartermin mit. Er solle den Termin beim Notar und den Eigentümern bestätigen. Es sei in Ordnung, wenn er am Termin nicht erscheine, an seinen Provisionsansprüchen ändere das nichts.
Am 19.06.2014 beurkundete der Notar zur Urkunden-Registernummer D 635/2014 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zwischen der Antragstellerin als Käuferin und einer Frau Karin G als Verkäuferin. Der Kaufpreis betrug 9.500 €.
Da im Grundbuch noch der inzwischen verstorbene Vater der Verkäuferin eingetragen war, bestimmte § 1 des Kaufvertrages:
„Alfons S ist verstorben und … beerbt worden von seiner Tochter, Karin G … Berichtigung des Grundbuches wird beantragt.“
§ 3 Nr. 3 des Kaufvertrages enthielt folgende Klausel:
„Nach Angaben der Beteiligten ist der vorstehende Vertrag durch die Fa. Gerhard T … zustande gebracht worden. Die nachstehende Maklercourtage ist vereinbart: Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen bekennen der Verkäufer und der Käufer, der vorgenannten Firma je eine Vermittlungsgebühr i.H.v. 1200,00 € inklusive Mehrwertsteuer zu schulden.“
Zu den Kosten stellte § 10 des Kaufvertra[…]