Landgericht Kiel
Az.: 8 S 160/97
Verkündet am: 22.01.1998
Vorinstanz: AG Kiel – Az.: 117 C 12/97
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.1997 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Abgekürzter Tatbestand und Entscheidungsgründe ( § 543 ZPO ).
Die Klägerin, die ein Restaurant in Hannover betreibt, begehrt Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn, weil die Beklagte anläßlich der Cebit-Messe in der Zeit vom 14.03. – 20.03.1996 einen Tisch für 5-6 Personen für jeden Abend ab 19.30 Uhr reserviert hatte, ohne daß von Seiten der Beklagten jemand erschienen war.
Durch FAX vom 23.02.1996 hatte die Klägerin der Beklagten die Tischbestellung bestätigt und zugleich die Menükarte übersandt. Wunschgemäß schickte die Beklagte das Fax unterschrieben zurück. Als seitens der Beklagten in den ersten Tagen ab 14.03.96 niemand im Restaurant erschienen war, wies die Klägerin die Beklagte durch Fax vom 17.03.1996 auf die Reservierung hin, kündigte eine Berechnung an und fragte, ob die Tischreservierung weiter aufrechterhalten werden solle. Die Beklagte stornierte die Reservierung daraufhin ab 18.03.1996.
Die Klägerin berechnete der Beklagten durch Schreiben vom 20.03.1997 für die Reservierung für vier Tage für 5 Personen, d.h. insgesamt 20 Personen den durchschnittlichen Restaurantumsatz pro Person von angeblich 203,46 DM abzüglich 30 % ersparter Aufwendungen, insgesamt also 2.848,44 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Tischreservierung sei zwischen den Parteien ein bindender Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichte, ihr den entgangenen Gewinn zu erstatten. Dazu behauptet sie, sie habe den Tisch an den entsprechenden Abenden nicht anderweit besetzen können und dadurch den geltend gemachten Verlust erlitten.
[…]