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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abweichung von den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung durch vertragliche Vereinbarung?

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 91/03
Urteil vom 05.02.2004

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!

Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2002 – 13 Sa 1570/01 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, wegen eines vom Kläger am 5. April 2001 am Dienstfahrzeug verursachten Unfallschadens einen Teil des Lohnes für Juli 2001 einzubehalten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15. September 1995 als Außendienstmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 DM beschäftigt. In einem von beiden Parteien unterschriebenen Nachtrag vom 20. September 1995 zum Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. vereinbart:
„6. Der Vertreter erhält von der Firma ein Dienstfahrzeug. Dieses Dienstfahrzeug verbleibt mit sämtlichen Installationen, Telefon, etc. im Eigentum der Firma und ist vom Mitarbeiter pfleglich im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendung zu behandeln. Jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs oder der darin enthaltenen losen oder festmontierten Teile werden dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. …“
Im Nachtrag 3 vom 9. Februar 2002 haben die Parteien ua. zur Benutzung des Dienstwagens zusätzlich geregelt:
„Der PKW ist Vollkaskoversichert mit DM 1.000,00 Selbstbeteiligung. Bei Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe. Bei einem durch Trunkenheit verursachten Unfall kommt der Mitarbeiter außerdem für den evt. Regreßanspruch der Versicherung auf.
Der PKW kann auch privat genutzt werden; er darf jedoch nur vom Mitarbeiter selbst gefahren werden. Auch sollte die Zahl der anteilig zu den Gesamtkilometern gefahrenen Dienst- wie Privatkilometer im angemessenen Verhältnis bleiben.“
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2000 teilte die Beklagte allen Mitarbeitern mit Firmenfahrzeug ei[…]


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