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Fahreignung bei COPD im Stadium GOLD IV

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Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens
Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 PA 64/20 – Beschluss vom 27.04.2020

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 14. Februar 2020 (PKH) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei summarischer Prüfung steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B offensichtlich nicht zu. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf die fehlende körperliche Eignung des Klägers schließen, weil er das mit Schreiben vom 11.03.2019 angeforderte Gutachten eines Facharztes für Innere Krankheiten, der über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt, bzw. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, nicht innerhalb der bis zum 21.06.2019 gesetzten Frist vorgelegt hat.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken insbesondere gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV anordnen, dass der Bewerber ein ärztliches Gutachten beibringt. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist ge[…]


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