AG Frankfurt am Main
Az.: 30 C 1726/01-25
Urteil vom 15.11.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 30 auf Grund der mündlicher Verhandlung vom 18.10.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 22 03.2001 bei der Beklagten für die Zeit vom 04.05. – 14.05.2001 eine Pauschalreise in das …… zum Preis von 8.132,00 DM.
Das gebuchte Hotel, ein 5-Sterne-Luxushotel, wird von der Beklagten in ihrem Katalog wie folgt beschrieben:
„Illustre Gäste stiegen hier ab Lord Byron, Oscar Wilde und Goethe waren bereits vor Ihnen zu Gast. Exklusives und sehr stilvolles Hotel mit vielen Antiquitäten und einmaligen Stuck- und Deckenmalereien. Das Hotel wurde im Stil der Belle Epoque mit vielen Details liebevoll restauriert.“
Des weiteren heißt es in der Prospektbeschreibung:
„Einrichtungen:
Restaurant (Frühstücksbuffet á la carte, Terrasse von Juni – September)….„
Angesichts der Beschreibung und der beeindruckenden Gästeliste, welche der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seinen Namen hinzuzufügen beabsichtigte, ging der Kläger, der sich selbst als leidenschaftlichen Raucher bezeichnet, davon aus, dass er im Hotel „den gleichen Lastern würde nachgehen können, wie seine berühmten Vorgänger“.
Bei seiner Anreise musste der Kläger jedoch feststellen, dass im Restaurant des Hotels ein Rauchverbot herrschte, so dass er sich während des Frühstücks sowie während des Abendessens des Rauchens hätte enthalten müssen.
Am Tag nach der Anreise unterrichtete er die örtliche Reiseleiterin der Beklagten von dem von ihm als „Missstand“ empfundenen Rauchverbot und forderte Abhilfe. Ihm wurde dann seitens der Reiseleitung und der Hoteldirektion der Vorschlag unterbreitet, für ihn und seine Frau morgens einen separierten Einzeltisch einzudecken; […]