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Wann ist ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich?

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OLG Schleswig – Az.: 2 AR 28/22 – Beschluss vom 20.12.2022

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Schwarzenbek bestimmt.
Gründe
I.

Der Kläger erwarb bei der Beklagten über ebay eine Pressmaschine. Nachdem der Kläger die Pressmaschine erhalten hatte, rügte er gegenüber der Beklagten die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes. Hierauf erklärte sich die Beklagte bereit, die Maschine aus Kulanz zurückzunehmen. In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über den Zustand, in dem die Maschine bei der Beklagten ankam. Die Beklagte rügte Schäden an der Pressmaschine und zahlte lediglich einen Teil des Kaufpreises zurück.

Der Kläger hat am 01.08.2022 vor dem Amtsgericht Schwarzenbek Klage erhoben. Er verlangt die Rückzahlung des restlichen Kaufpreises, der Versandkosten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek, die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Husum.

Mit Verfügung vom 22.08.2022 hat das Amtsgericht Schwarzenbek darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde sich im Bezirk des Amtsgerichts Husum. Ein besonderer Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek dürfte nicht einschlägig sein.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2022 Stellung genommen und auf eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwarzenbek gemäß § 29 ZPO verwiesen. Zuständig sei das Gericht, bei dem sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Rücktrittes befinde. Die Beklagte habe die Rücknahme des Gegenstandes aus Kulanz eingeräumt, als sich die defekte Maschine beim Kläger befunden habe.

Nach Eingang dieses Schreibens hat das Amtsgericht Schwarzenbek mit Verfügung vom 26.09.2022 um Mitteilung gebeten, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO greife nicht, weil die Rückabwicklung nicht aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erfolgt sei.

Daraufhin hat der Kläger durch Schriftsatz vom 12.10.2022 mitgeteilt, der Auffassung des Amtsgerichts Schwarzenbek nicht zuzustimmen, jedoch vorsorglich Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Husum zu beantragen.

Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat sich das Amtsgericht Schwarzenbek für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Husum verwiesen, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde. Ein besonderer Gerichtsstand, aus dem […]


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