OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 1 U 983/05
Urteil vom 29.03.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Simmern, Az.: 3 C 687/04
Leitsätze:
1. Auch als „Billigflieger“ trifft die Verpflichtung, wegen Schneefalls nicht weiter beförderten Passagieren Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt er diese vertragliche Verpflichtung schuldhaft, dann haben die „stehen gelassenen“ Passagiere Anspruch auf Schadensersatz.
2. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anwendung deutschen Rechts (BGB) auf Fälle von Nichtbeförderung (Luftverkehr) vor dem Jahr 2005.
In dem Rechtsstreit wegen: Schadensersatzes (Luftbeförderungsvertrag) hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Simmern abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (Ehefrau) geltend, nachdem der gebuchte (Rück-)Flug nicht durchgeführt wurde.
Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft, die ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, von Frankfurt/Hahn nach Oslo-Torp (TRP) und zurück für zusammen 155,00 EUR. Der Hinflug fand am 5. März 2004 statt; der Rückflug war für den 13. März 2004 (17.30 Uhr) vorgesehen.
Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau von Oslo zum Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13. März 2004 um 17.25 Uhr wegen schlechter Wetterbedingungen (Schneefall) nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp (TRP), sondern auf dem Ausweichflughafen Oslo-Gardermoen (GEN). Der Flughafen Oslo-Torp war witterungsbedingt zumindest in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.40 Uhr gesperrt (Kläger: 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr; Beklagte: 17.00 Uhr bis 17.40 Uhr). […]