KG Berlin, Az.: 12 U 1032/95, Urteil vom 04.03.1996
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 13. Dezember 1994 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.636,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 2/3, die Beklagten haben 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,– DM.
Gründe
Randnummer 1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) sowie begründet worden (§ 519 ZPO).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin den Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 19. August 1994 entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Schadens nach einer Quote von 1/3 ersetzt verlangen. Im übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist es zu dem Verkehrsunfall gekommen, als der Zeuge H. mit dem von ihm geführten Pkw der Klägerin von der Parkplatzausfahrt des Grundstückes P. S. … in die in vier markierte Fahrstreifen unterteilte Fahrbahn eingefahren war, was ihm durch im ersten und zweiten Fahrstreifen haltende Fahrzeuge ermöglicht worden war. Als der Zeuge H. durch die freigelassene Lücke nach links abbiegen wollte und sich mit etwa der Hälfte seines Fahrzeuges im Bereich des dritten Fahrstreifens befand, kam es zum Zusammenstoß mit dem die haltenden oder langsam fahrenden Fahrzeuge links auf der Gegenfahrbahn überholenden Krad des Beklagten zu 2).
Bei diesem von dem Zeugen H. vorgenommenen Fahrmanöver hatte er die in § 10 StVO verlangten besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Da die in § 10 StVO zugrunde liegenden Sorgfaltsanordnungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsvorgang zu eine[…]