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Anspruchsverjährung – Hemmung bei Verhandlungen über einen Verjährungsverzicht

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LG Frankfurt – Az.: 2-18 O 115/06 – Urteil vom 20.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger klagt auf weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.04.2001.

Der Unfall ereignete sich auf der B 455 zwischen Königstein und Kronberg. Als der Kläger mit seinem PKW an einer roten Ampel hielt, fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ungebremst auf das klägerische Fahrzeug auf. Der Unfallhergang und die Schuldfrage ist zwischen den Parteien unstreitig.

Unstreitig erlitt der Kläger aufgrund des Unfalls eine Halswirbeldistorsion des Schweregrades Erdmann I bis II. Die übrigen Unfallfolgen sind dagegen zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 04.04.2001 zeigte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers das Schadensereignis schriftlich bei der Beklagten an (Bl. 140 d. A.) und benannte auch die Halterin des versicherten Fahrzeuges. Die Beklagte zeigte Regulierungsbereitschaft. In der Folgezeit kam es zu Schriftwechsel und Zahlungen der Beklagten. Die Beklagte holte zudem zur Überprüfung der Behauptungen des Klägers über bei dem Unfall erlittene Verletzungen und deren Folgen ein neurochirurgisches Gutachten des …, …, vom 02.05.2002 (Bl. 312 ff.) und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der …, …, vom 15.10.2002 (Bl. 363 ff. d. A.) ein. Diese Gutachten leitete die Beklagte dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers zu mit dem Hinweis, dass damit Ansprüche des Klägers auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht mehr zur Diskussion ständen.

Hieraus antwortete der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 17.02.2003 und teilte mit, dass sich der Kläger mit den eingeholten Gutachten nicht einverstanden erkläre und dass er seinem Mandanten aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverhalts zum Zivilprozess rate. Das Schreiben enthält unter anderem die nachfolgende Passage:

„Ich schließe jedenfalls die inzwischen ziemlich fruchtlose Korrespondenz mit Ihnen ab und gebe Ihnen auch meine Gebühren auf, damit insoweit eine Klaglosstellung erfolgt.“

Im folgenden werden eine 10/10 Geschäftsgebühr sowie eine 7,5/10 Besprechungsgebühr aus einem Streitwert von DM 98.000,00 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt ein Betrag in Höhe von € 1.2[…]


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