Sowohl nach einer Flugannullierung als auch nach einer erheblichen Flugverspätung hat der Fluggast einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 EU. Erheblich verspätete Flüge sind annullierten Flügen gleichzustellen. Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen bis zu 1.500 km 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 – 3.500 km 400 € und bei allen anderen Flügen 600 €. Verlängert sich bei einem Langstreckenflug die Flugzeit um 5 Stunden und mehr, so kann der Fluggast vom Reisevertrag zurücktreten, da eine wesentliche Änderung der reisevertraglichen Leistungen eingetreten ist.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung im Immobilienrecht Der Wohnungskaufvertrag stellt in der Rechtspraxis einen der zentralen Verträge dar, wenn es um den Erwerb von Immobilien geht. Doch was geschieht, wenn der vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig überhöht ist? Dieser Frage hat sich ein Gericht in einem bemerkenswerten Fall gewidmet. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 […]