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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: SsBs 100/2021 (68/21 OWi) – Beschluss vom 02.11.2021
1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnisses bestand kein Anlass, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/lasermessung-riegl-fg-21-p-weder-messfoto-noch-rohmessdaten-vorhanden/