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Gepäckverlust bei Pauschalreise ein Reisemangel?

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Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
Az.: 2 C 2524/01 (21)
Urteil vom 09.01.2002

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach einer Pauschalreise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Venezuela in der Zeit vom 18.04. bis 09.05.2001 zum Preis von insgesamt DM 8.258,-. Dabei fand zunächst ein Hotelaufenthalt in dem Hotel … für 1 Woche statt, danach eine Abenteuerrundreise für 1 Woche, an die sich ein weiterer Hotelaufenthalt in dem Hotel … für die 3. Woche anschloss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Buchung wird auf die Reisebestätigung der Beklagten vom 05.12.2000 (Bl. 16 f. d. A.) und auf die Prospektbeschreibung der Rundreise (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen.
Nach Rückkehr von der Rundreise am 02.05.2001 wurden der Kläger und seine Ehefrau sowie 11 weitere Mitreisende per Bus vom Flughafen Porlamar in die einzelnen Hotels zurückgebracht. Der Kläger, der passionierter Amateurfotograf ist, und seine Frau führten je ein Gepäckstück, das im Gepäckfach des Busses transportiert wurde, und zusätzlich jeweils 1 Handgepäckstück in Form eines Rucksacks mit. Bei Ankunft am Hotel … stieg der Kläger mit seinem Handgepäck aus, um die beiden Koffer aus dem Gepäckfach des Busses entgegen zu nehmen. Die Ehefrau des Klägers vergaß den 2. Rucksack im Bus. Das Fehlen wurde erst bemerkt, nachdem der Bus abgefahren war. Im Bus befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Mitreisenden …, …, … und …. Der Kläger wandte sich am folgenden Tag an die Reiseleiterin der Beklagten, die sich bei dem Busunternehmen nach dem Verbleib des Rucksacks erkundigte. Der Kläger erhielt die Nachricht, dass sich im Bus bei der Rückkehr ins Depot nichts mehr befunden habe. Weitere Nachfragen nach dem vergessenen GepÃ[…]


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