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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wintergarten – Anspruch auf Beseitigung – Abstandsfläche

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BayObLG
Beschluss vom 21.02.2001
Az.: 2Z BR 104/00
Vorinstanzen:
LG München I – Az.: 1 T 7180/00 AG München – Az.: 482 UR II 1106/98

Urteil verkürzt:

Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungserbbauberechtigten in einer Anlage, die aus 24 Reihenhäusern besteht, von denen jeweils drei einen Baukörper bilden (sogenannte Dreispänner). Den Antragstellern gehört das im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 bezeichnete Reiheneckhaus, den Antragsgegnern das angrenzende Reihenmittelhaus Nr. 14. In der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 8.5.1985 ist bestimmt:
4.1.
Dem jeweiligen Inhaber eines jeden Wohnungserbbaurechts steht… ein Sondernutzungsrecht zu
4.1.1.
an der mit seinem Haus bebauten Grundstücksfläche und an einer Gartenfläche;
… Die Flächen gemäß Ziff. 4.1.1…. sind in den dieser Urkunde als Anlagen 2.1. bis 2.24. und Bestandteil beigefügten „Freiflächenplänen“ jeweils farbig umrandet und mit der Ziffer gekennzeichnet, mit der das entsprechende Wohnungserbbaurecht bezeichnet ist.
4.8.
Jeder Wohnungserbbauberechtigte hat neben seinem Sondereigentum auch die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile auf eigene Kosten instandzuhalten.

4.14.
Soweit nicht Vereinbarungen dieser Gemeinschaftsordnung oder zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, soll jeder Wohnungserbbauberechtigte den anderen Wohnungserbbauberechtigten gegenüber bei der Benutzung seines Hauses und der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücks- und Gebäudeteile so gestellt sein, als ob die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstückflächen vermessene Parzellen wären.
Entsprechendes gilt für die Errichtung und Unterhaltung der Außenanlagen samt Einzäunungen und die hierfür anfallenden Kosten.
Bei der Gestaltung der Außenanlagen samt Einzäunungen soll ein einheitliches Bild der Wohnanlage gewährleistet bleiben. Die Eigentümerversammlung legt unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften dur[…]


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