AG Wolfenbüttel, Az.: 19 C 177/11, Urteil vom 17.11.2011
1. Die Beklagten werden verurteilt, das Einfamilienhaus ⦠in G. zu räumen und herauszugeben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 01.06.2012 gewährt.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage Räumung des an die Beklagten mit Mietvertrag vom 10.02.2008 vermieteten Einfamilienhauses in ..
Ausweislich des Mietvertrages schulden die Beklagten eine Nettomiete von 1.250,00 â¬, die sie bisher pünktlich und vollständig zahlten.
Mit Schreiben vom 19.02.2011 teilten die Beklagten dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen Prof. Dr. S. mit, dass die volle Miete zukünftig unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen am Parkett gezahlt und eine neue Messung der PAK-Konzentration durchgeführt würde.
Symbolfoto: zolnierek/BigstockDie Klägerin kündigte mit Schreiben vom 29.03.2011 das Mietverhältnis zum 30.06.2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkelsohn E. und dessen Ehefrau sowie Tochter benötigt. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB enthielt die Kündigung nicht. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 8 a d.A.) Bezug genommen.
Da die Beklagten nicht auszogen kündigte die Klägerin erneut über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.05.2011. In dem Schreiben wurde die Eigenbedarfssituation weiter erläutert. Auf die Anlage K 3 (Bl. 9 d.A.) wird verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie wolle das Haus ihrem Enkelsohn E. und seiner Ehefrau sowie Tochter zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen.
Bei Abschluss des Mietvertrages mit den Beklagten sei nicht absehbar gewesen, dass ihr Enkelsohn ein Interesse an dem Haus entwickeln könnte. Er habe zu dem Zeitpunkt in Hildesheim bei der Firma B. gearbeitet und es sei geplant gewesen, dass er nach S. versetzt werden würde. Das Haus in G. sei für ihn überhaupt nicht in Frage gekommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Einfamilienhaus ⦠in G. zu rß[…]