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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärung über Gefahr eines Fehlschlags der Primäroperation – Risiko einer Re-Operation

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1079/17 – Beschluss vom 04.01.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 16.01.2018 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen der behaupteten fehlerhaften Behandlung einer Thoraxwandhernie verneint.

1. Der vom Kläger im Berufungsverfahren verspätet, da nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstmals mit Schriftsatz vom 29.12.2017 begründete Vorwurf, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer ausreichenden präoperativen Aufklärung ausgegangen, greift nicht durch. Die insoweit bestehenden Bedenken an der Zulässigkeit des Vorbringens – auch nach § 533 ZPO – können dahingestellt bleiben, da eine Aufklärungspflichtverletzung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet ist.

(Symbolfoto: Photoroyalty/Shutterstock.com)

Von einer von den Beklagten zu beweisenden ausreichenden präoperativen Aufklärung über die hier in Rede stehenden Risiken ist auszugehen. Grundsätzlich hat der aufklärungspflichtige Arzt nachzuweisen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13). Hiervon ist aber auszugehen. Der Kläger bestreitet nicht, mit dem Zeugen Dr. K. ein mündliches Aufklärungsgespräch über den konkret vorgesehenen Eingriff anhand des von ihm unterschriebenen Aufklär[…]


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