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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgeltungsvergleich – Anfechtung bei unwirksamer Eigenbedarfskündigung

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 9/18 – Urteil vom 30.11.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 11.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meppen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 15.145,81 €.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche angesichts einer Eigenbedarfskündigung.

Per Mietvertrag vom 01.05.2006 vermietete der Beklagte der Klägerin das Einfamilienhaus in der S.-straße x in M., welches über etwa 170 qm Wohnfläche verfügt. Auch die Tochter der Klägerin zog ein und wurde Mietpartei. Mit Schreiben vom 29.09.2014 kündigte der Beklagte der Klägerin zum 30.06.2015, hilfsweise zum 31.07.2015 wegen Eigenbedarfs. Er führte hierzu aus, dass seine zu diesem Zeitpunkt noch bei ihm in F. lebende Tochter M. eine Ausbildung zur Physiotherapeutin in M. absolviere und beabsichtige, in das Haus zu ziehen. Weil die Klägerin der Kündigung nicht nachkam, hat der Beklagte schließlich Räumungsklage vor dem Amtsgericht Meppen zum Aktenzeichen 3 C 562/15 erhoben, das Amtsgericht gab jener Klage mit Urteil vom 14.09.2015 statt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung war im Prozess unstreitig geblieben. Im Oktober 2015 räumte die Klägerin das Haus und gab es an den Beklagten heraus.

Hiernach kam es zu weiteren rechtlichen Streitigkeiten, die in den selbstständigen Beweisverfahren 3 H 24/15 und 3 H 2/16 des Amtsgerichts Meppen mündeten. Alsdann schloss sich das Verfahren 3 C 248/16 beim Amtsgerichts Meppen an, das mit einem Vergleich am 04.11.2016 sein Ende fand. Hierin verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Teils des vom Beklagten begehrten Betrags.

Als Abgeltungsklausel vereinbarten die Parteien unter Ziffer 2.:

„…Mit diesen Vergleich sind sämtliche gegenseitige Ansprüche zwischen den Parteien abschließend erledigt.“

Seit dem 01.09.2016 bewohnt das Ehepaar D. als Mieter den unteren Teil des Hauses.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 forderte die Klägerin schließlich Schadensersatz vom Beklagten mit der Begründung, dass der Eigenbedarf der Tochter nur vorgetäuscht sei.

Zuerst bezifferte die Klägerin den ihr entstandenen Schaden mit 13.823,41 € und berechnete wie folgt:

1. Sat Anlage gemäß Quittung M. € 240,98

2. Abrisskosten/Entsorgung LK E. € 77,00

3. Umzugskosten gemäß Rechnung Transport H. € 1.571,99

4. Container gemäß Rechnung A. €[…]


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