OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 141/21 – Beschluss vom 26.08.2021
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Bußgeldbescheid vom 19. November 2020 eine Geldbuße von 132 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Das Amtsgericht hat auf den Einspruch des Betroffenen im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) stattdessen eine Geldbuße von 350 Euro festgesetzt. Von einer Begründung des Beschlusses hat das Amtsgericht abgesehen.
Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die insbesondere das Fehlen einer Begründung und die Nichtverhängung des Regelfahrverbotes beanstandet.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
1.
Der angefochtene Beschluss ist auf die erhobene Sachrüge hin schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält und die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung (§ 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG) nicht vorlagen.
a)
Auch in Bußgeldsachen ist ein Urteil beim Fehlen der Urteilsgründe im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde schon auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen kann (vgl. OLG Bamberg ZfSch 2009, 175; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2010, 21267; OLG Hamm BeckRS 2012, 18142; NJOZ 2013, 1037). Gleiches gilt, wenn die angefochtene Entscheidung – wie hier – im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) durch Beschluss getroffen wurde (vgl. OLG Saarbrücken VRS 137, 7 = BeckRS 2019, 25067; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4934).
b)
Von einer Begründung des Beschlusses kann gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nur dann abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichten. Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Hettenbach in: BeckOK OWiG, 31. Edition 2021, § 72 Rdn. 48). Eine solche Erklärung liegt hier nur seitens der Staatsanwaltschaft[…]