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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigengutachten

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LG Berlin
Az.: 58 S 88/05
Urteil vom 07.07.2005

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 105 C 3238/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 486,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26. Dezember 2003 auf dem …, Höhe … in Berlin ereignete.
Die Alleinhaftung der Beklagten für die unfallkausalen materiellen Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitgegenstand ist lediglich die Schadensposition der Gutachtenkosten in Höhe des Betrages von insgesamt 493,93 € brutto, hinsichtlich deren Zusammensetzung auf die Rechnung des Kfz-Sachverständigenbüros … GmbH vom 31. Dezember 2003 (Bl. 21 d.A.) verwiesen wird und deren vollständige Erstattung der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt.
Unstreitig beauftragte der Kläger das vorgenannte Sachverständigenbüro (im Folgenden: Sachverständiger) am 29. Dezember 2003 mit der Begutachtung des durch das streitgegenständliche Unfallereignis beschädigten Klägerfahrzeugs. Hierbei wurde zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Vereinbarung über die Vergütung des Sachverständigen dahingehend getroffen, dass sich die Grundvergütung nach dem Gegenstandswert berechnet und im Übrigen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen gelten. Gegenstand der Vereinbarung waren des Weiteren die in den […]


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