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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – AGB-Klausel über automatischen Wegfall

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LG Bad Kreuznach, Az.: 3 O 1/15, Urteil vom 06.05.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 1.840,65 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen Nr. 257 897 851 und zur Nr. 251 604 014. Zur letzt genannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung existiert ein Versicherungsschein vom 11.09.1985. Im Versicherungsschein vom 11.09.1985 ist auf Seite 3 – Seite 2 des Anhangs (Bl. 36 d.A.) – folgendes zu lesen:

„Diese Versicherung kann wie folgt umgestellt werden:

Die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, ohne dass sich dadurch der Beitrag ändert. Stattdessen erhöhen wir die versicherte Summe und, sofern eingeschlossen, die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung.

Die Umstellung können Sie jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, sofern Sie uns Ihren Umstellungswunsch spätestens drei Monate vor dem Umstellungstermin mitteilen. Der letztmögliche Umstellungstermin ist der 01.09.1995.

Zu diesem stellen wir die Versicherung automatisch um, sofern Sie nichts anderes verlangt haben.“

Dem Vertrag zugrunde liegen als allgemeine Versicherungsbedingungen die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E5. Auf Blatt 28 ff. d. A. wird Bezug genommen.

Unter dem 30.07.1994 erfolgte ein Nachtrag zur Lebensversicherung. Auf Bl. 43 d. A. wird verwiesen.

Unter dem 05.05.1995 überreichte die Beklagte der Klägerin „alternative Angebote“ in Gestalt einer Änderung der Versicherungssumme sowie den Einschluss weiterer Zusatzversicherungen. Der Nachtrag zur Lebensversicherung, der die Änderung des Versicherungsschutzes entsprechend der vorstehend zitierten Regelung enthält, datiert vom 25.07.1995. Auf Blatt 46 bis 50 der Akten wird Bezug genommen. Die Nachträge zur Lebensversicherung-Nr. 251 604 014 vom 24.07.1996, 27.07.1997 und 02.[…]


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