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Nichtüberlassung von Messunterlagen – Rechtsbeschwerde

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OLG Hamm – Az.: III-3 RBs 110/21 – Beschluss vom 07.06.2021

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 07. Mai 2021 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden sind. Mit Blick auf die Rechtsbeschwerdebegründung sowie die Gegenerklärung vom 14. Mai 2021 bemerkt der Senat lediglich – teilweise abweichend und ergänzend – Folgendes: Die Verfahrensrüge wegen der Ablehnung beantragter Einsicht in nicht bei der Bußgeldakte befindlicher Informationen ist bereits unzulässig.

Denn eine Verfahrensrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und ausgeführt, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift ersehen kann, ob ein Verfahrensverstoß bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig dargetan ist (vgl. KK-OWiG/Senge, 5. Auflage 2018, § 79 Rdnr. 88 f., § 80 Rdnr. 41b). Zudem wird von der Rechtsprechung verlangt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. KK-StPO/ Gericke, 8. Auflage, § 344, Rdnr. 38 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99 […]


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