SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: l U 81/02-19-
Verkündet am 24.07.2002
Vorinstanz: LG Saarbrücken – Az.: 16 O 444/00
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 für Rech t erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 444/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der
Klägerin wird auf 10.225 EURO festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, in X gelegener Hausgrundstücke.
Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an eine öffentliche Straße, die Y an. Auf dem Grundstück der Beklagten verläuft ein Weg in den rückwärtigen Bereich beider Grundstücke, den die Klägerin und ihre Angehörigen in der Vergangenheit benutzten, um Fahrzeuge im Hof des Grundstücks der Klägerin abzustellen.
Seit Juli des Jahres 2000 verweigert die Beklagte die weitere Benutzung des in ihrem Eigentum stehenden Weges. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die auf Duldung eines Notwegs gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Rechtliche Begründung
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Klägerin kann nicht von der Beklagten die Einräumung eines dinglichen Notwegs (§ 917 BGB) beanspruchen.
a) Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen; Gesichtspunkte der Beque[…]