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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notableitung für Teichwasser

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OLG München
Az.: 25 U 2080/93
Urteil vom 21.09.1993
Vorinstanz: LG München II – Az.: 13 A O 535/90

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Die Kläger verlangen die Duldung der Wiederherstellung und der Benutzung eines Entwässerungsgrabens des Beklagten und die Unterlassung künftiger Eingriffe.
Der Kläger zu 1) betreibt eine seit 1963 – mit späteren Änderungen – wasserrechtlich genehmigte Fischteichanlage auf einem beiden Klägern gehörenden Grundstück im Landschaftsschutzgebiet des … in der … Die Teiche werden vom Grundwasser gespeist. Dem Wasserabfluß dient eine Rohrleitung, die in einen vor 1939 angelegten Entwässerungsgraben mündet. Dieser Graben beginnt beim Grundstück der Kläger und führt über das landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstück, welches der Beklagte vor einiger Zeit erworben hat.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1989 an den Kläger zu 1) untersagte der Beklagte das Ableiten von Wasser in den Graben. Mit Anwaltsschreiben vom 24. August 1989 wies der Kläger zu 1) auf die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des Wassers in den Entwässerungsgraben hin und warnte vor Veränderungen am Graben.
Am 17. November 1989 entfernte der Beklagte die vom Kläger zu 1) in den ersten 80 Metern des Grabens verlegte Rohrleitung und füllte den Graben auf den ersten Metern auf. Die teilweise Auffüllung den Grabens behindert seither den Wasserabfluß vom Grundstück der Kläger. Diese beantragten am 23. November 1989 eine Einstweilige Verfügung zu Wiederherstellung des früheren Zustandes.
Mit der Hauptsacheklage wird die Duldung von Grabungsarbeiten zur Wiederherstellung des Entwässerungsgrabens, die Duldung der Ableitung von Überwasser aus der Teichanlage über den Entwässerungsgraben und die Unterlassung der Beeinträchtigung des Wasserablaufs verlangt, hilfsweise gegen Bezahlung einer angemessenen jährlichen Rente. Die Kläger stützen sich auf ein Notleitungsrecht zur Ableitung von „Überwasser“ und des beim Ablassen der Fischteiche anfallenden Wassers.
Der Beklagte behauptete die Fischzucht sei unwirtschaftlich. Der Betrieb der – im übrigen nicht der Genehmigung entsprechenden – Teichanlage erfordere keinen Wasserabfluß. Das Wasser enthalte Schwebstoffe, die sich im Graben ablagern und d[…]


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