OLG Hamm – Az.: I-25 W 146/19 – Beschluss vom 23.07.2019
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert; auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Hattingen vom 23.07.2018 sind von dem Beteiligten zu 1) weitere 4.495,23 EUR – viertausendvierhundertfünfundneunzig Euro und dreiundzwanzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.12.2018 an den Beteiligten zu 4) zu erstatten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4) trägt der Beteiligte zu 1).
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens.
Die Beteiligten stritten um die Erbfolge nach der Erblasserin. Mit Beschluss vom 23.07.2018 wies das Amtsgericht Hattingen den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) „kostenpflichtig“ zurück, gegen den sich die Beteiligten zu 2) bis 4) gewandt hatten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde nahm der Beteiligte zu 1) nach Hinweisen durch den Beschwerdesenat zurück. Der Senat beschloss daraufhin, dass der Beteiligte zu 1) sowohl die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen habe als auch den Beteiligten zu 2) und 4) die diesen in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe.
Der Beteiligte zu 4) hat daraufhin die Festsetzung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Beteiligten zu 1) beantragt, und zwar sowohl hinsichtlich der ersten als auch der zweiten Instanz, weil das Amtsgericht den Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen habe. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens für nicht erstattungsfähig gehalten, weil es insoweit an einer Kostengrundentscheidung fehle.
Mit Beschluss vom 10.05.2019 hat die Rechtspflegerin des Amtsgericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 4) lediglich die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (2.885,51 EUR nebst Zinsen), nicht hingegen die für das erstinstanzliche Verfahren angemeldeten 4.495,23 EUR zu erstatten habe. Es fehle insoweit an einer Kostenentscheidung, nach welcher der Beteiligte zu 1) auch die außergerichtlichen Kosten der I. Instanz des Beteiligten zu 4) zu tragen habe. Die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung betreffe die Kosten i.S.d. § 80 FamFG, wobei explizit zum Ausdruck zu bringen sei, dass auch die außergerichtlichen Kosten […]