Zusammenfassung: Trägt der Fahrer eines Elektrofahrrades ein Mitverschulden an seinen Verletzungen, weil er bei dem Unfall keinen Helm getragen hat? Für gewöhnliche Fahrräder nahm der Bundesgerichtshof diesbezüglich bereits Stellung und verneinte ein Mitverschulden. Anders entschied nun das Landgericht Bonn bzgl. des Fahrers eines Elektrofahrrades. Es ging von einem Mitverschulden von 50 Prozent aufgrund der Tatsache aus, dass der Radfahrer keinen Helm trug.
Landgericht Bonn
Az: 18 O 388/12
Urteil vom 11.12.2014
Tenor
1. Der Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-Straße im T3 L mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C, Modell C2 gem. Rechnung vom 08.06.2010 noch entstehen wird, und zwar 50 % der materiellen Schäden sowie den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist wegen des Ausspruchs zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt nach Sturz mit einem bei der Beklagten gekauften Elektrofahrrad die Beklagte aus eigenem wie abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte, Inhaberin eines Fahrradgeschäfts, handelt mit Fahrrädern, insbesondere Elektrofahrrädern. Der Kläger, geboren 19…, ist selbständiger Kieferorthopäde.
Am 08.06.2010 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein Elektrofahrrad der Marke C, Modell C2 (im Folgenden auch: das Fahrrad) zu einem Kaufpreis von 1.930,- EUR, vgl. Anlage K […]