OLG Frankfurt
Az: 14 U 124/86
Urteil vom 14.07.1987
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Juni 1986 (4 O 421/85) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird auf 22.500 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Einwirkungen auf ihr Grundstück, die durch drei auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten stehende Pappeln als Laubfall, Samenflug und Anwehen von Zweigen hervorgerufen werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin des rund 2400 qm großen Grundstücks … am Rande der Ortslage von … auf dem sich ihr Einfamilienwohnhaus, eine ehemalige Scheune und ein überdachtes Schwimmbecken befinden. Um die Gebäude herum ist das Grundstück bis auf einige Blumenrabatten weitgehend mit kurzgeschorenem Rasen bedeckt. Eingegrenzt wird es in südlicher Richtung zur … straße hin sowie nach Westen durch eng gepflanzte Nadelbäume, die auf 1,50 m bis 2 m zurückgeschnitten sind. Außerdem stehen an der Südseite des Grundstücks noch zwei vereinzelte höhere Tannen. Neben der südlichen Einfahrt sind parallel zur … straße die Umzäunung einschließlich der Nadelbaumhecke innerhalb des Grundstücks der Klägerin zu einem Teil zurückgesetzt und in dem so freigelegten Bereich auf eine längere Strecke ein der Klägerin gehörender 5 m breiter asphaltierter Parkstreifen angelegt. Jenseits der ungefähr 5 m breiten … straße liegt dem Anwesen der Klägerin gegenüber das etwa 2500 qm große Grundstück der Beklagten, das mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebaut ist. An seiner Rückseite schließt sich die offene Feldgemarkung an. Westlich wird es durch eine 4 bis 5 m hohe Haselnußhecke von einem landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstück abgegrenzt. Vor dem parallel zur R straße errichteten Garagengebäude stehen entlang des hier die Fahrbahn begrenzenden Bürgersteigs nebeneinander die drei umstrittenen Pappeln. Sie sind ungefähr 30 Jahre alt und etwa 28 m hoch. Der Abstand ihrer Stämme zur Grundstücksgrenze der Klägerin auf der anderen Seite der Straße liegt bei 6 m. Ihre ausladenden Äste reichen im Luftraum bis fast an die Grenze heran. Die Gegend, […]