Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnfläche: Unterschreitung um 25 % Sachmangel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 RE-Miet 2/01
Beschluss vom 03.12.2002
Vorinstanzen: LG Kassel – Az.: 1 S 45/00; AG Wolfhagen – Az.: 2 C 468/99

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. März 2001 am 03.12.2002 beschlossen:
Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I a.F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 % unterschreitet. Im übrigen wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt.

Gründe:
Das Mietverhältnis der Parteien ist beendet. Der Beklagte hat einen Teil des Mietzinses einbehalten, weil die vermietete Dachwohnung eine kleinere Wohnfläche hatte als im Mietvertrag angegeben. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung des Restmietzinses in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht geht mit dem Amtsgericht entsprechend einer vom Beklagten vorgelegten Berechnung nach DIN 283 davon aus, dass die Wohnfläche statt 75 m², wie im Mietvertrag angegeben, nur 56,21 m² beträgt. Das Landgericht hält die Minderung für berechtigt, sieht sich aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.12.1997 (WuM 1998, 144 ff) an einer dem Beklagten positiven Entscheidung gehindert, sofern nicht die noch durchzuführende Beweisaufnahme eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung erbringen sollte.
Das Landgericht hat folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt:
a)Stellt es einen Sachmangel der Wohnung im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar, wenn deren Fläche erheblich von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend zugrunde gelegt haben?
b)Ab welcher prozentualen Abweichung kann gegebenenfalls von einer erheblichen, einen Sachmangel begründenden Flächenabweichung ausgegangen werden?
Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Vorlage noch zuständig, da die Vorlage vor dem 31. Dezember 2001 erfolgt ist (§ 26 Nr. 6 EGZPO).
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, soweit die Vorlage als Divergenzvorlage erfolgt ist. Insoweit ist die Vorlage unzulässig. Nach § 541 I ZPO kann das Landgerich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv