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Betriebsbedingte Kündigung – Umsatzrückgang – Arbeitsplatzwegfall

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 11 Sa 2419/18 – Urteil vom 03.12.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juli 2018 – 14 Ca 5190/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebsbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Tätigkeiten im Bereich der Trocknung von Immobilien nach Brand- und Wasserschäden erbringt, seit dem 2. Mai 2011 als kaufmännische Angestellte mit einer Arbeitszeit von 140 Stunden im Monat gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 2.500,- Euro beschäftigt. Ihre Arbeitsleistung erbrachte sie in der unselbstständigen Niederlassung der Beklagten in Berlin mit zwei Arbeitnehmern, die die Beklagte von ihrer Hauptverwaltung in Siek aus leitet und in welcher selbst regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Daneben existiert in Berlin noch eine Tochterfirma, die SP…. GmbH, mit drei Arbeitnehmern, mit der die Beklagte und die unselbstständige Niederlassung in Berlin eng zusammenarbeiten.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin schon im Jahr 2016 zu beenden versucht und mit Schreiben vom 6. September 2016 sowie mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 jeweils außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Im deswegen zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahren wurde die Unwirksamkeit dieser Kündigungen rechtskräftig festgestellt.

Bis zur außerordentlichen Kündigung vom 6. September 2016 war die Klägerin als kaufmännische Angestellte mit Büroarbeiten, Telefondienst sowie unterstützenden Tätigkeiten für das technische Personal beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte die Erledigung aller anfallenden Büroarbeiten, die Einsatz- und Tourenplanung für die Monteure, die Planung und Organisation der Abläufe mit Fremdgewerken, die Weiterleitung von Informationen über Auftraggeber, Versicherungen etc. und das Fertigen von Schadensberichten an die SPS G. GmbH sowie Auftraggebern und Versicherungen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zum 30. September 2017.

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 7. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 14. August 2018 zugestellten Kündigungsschutzklage mit einem punktuellen Kündigungsschutzantrag und einem allgemeinen Feststellungsantrag gewandt. Sie hat das Vorlieg[…]


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