AG Winsen/Luhe
Az.: 16 C 384/12
Urteil vom 30.07.2012
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.06.2012 durch den Direktor des Amtsgerichts A. Paulisch für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, an die Beklagte Heizkosten in Höhe von 2054,14 Euro, Mahnungsnummer 11102010461, für die Wohnung W, zweite Etage links, W, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitverkündete trägt seine eigenen Kosten.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand
Die Kläger waren Mieter des Streitverkündeten. Zunächst betrieb der Streitverkündete eine Zentralheizung für das Objekt. Der Streitverkündete hat den Betrieb der Zentralheizung der Beklagten überlassen und seine Nebenkostenansprüche hinsichtlich Heizung und Warmwasser, die er gegen die Kläger hat, an die Beklagte abgetreten. Diese begehrt mit der Rechnung vom 2.9.2011 von den Klägern Zahlung der Abschläge von monatlich 80 Euro (bis November 2010) bzw. 90 Euro für die Monate Dezember 2010 bis August 2011 (obwohl die Kläger schon zum 30.10.2011 aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen sind), sowie restliche 439,14 Euro aus einer Nebenkostenabrechnung vom 12.11.2010.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Abtretung an die Beklagte unwirksam sei, weil Nebenkostenforderungen des Vermieters weder pfändbar, noch abtretbar seien.
Soweit der Streitverkündete und die Beklagte sich auf § 7 des Mietvertrages berufen, wonach der Mieter verpflichtet sei, auf Verlangen des Vermieters selbst einen Lieferungsvertrag mit dem Wärmelieferanten abzuschlieÃen, und zwar auch noch im Laufe des Mietvertrages, halten die Kläger eine solche im FlieÃtext unter der Ãberschrift „VerteilungsmaÃstab“ „versteckte“ Vertragsklausel gemäà § 307 BGB für nicht wirksam.
Die KlÃ[…]