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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge – Strafbarkeit

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LG Kleve – Az.: 140 Ks – 507 Js 281/19 – 6/19 – Urteil vom 17.02.2020

Der Angeklagte I wird wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte T5 wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten T5 wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm  vor Ablauf von 4 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ferner haben die Angeklagten die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger als Gesamtschuldner zu tragen.

– §§ 211, 315 d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5, 1. Variante, 52, 69, 69a StGB –
Gründe
Die Angeklagten fuhren mit hochmotorisierten Fahrzeugen am Ostermontag 2019 kurz vor 22:00 Uhr bei schon eingebrochener Dunkelheit auf der Baerler T-Straße in Moers ein zuvor verabredetes Fahrzeugrennen gegeneinander, bei dem Geschwindigkeiten erreicht wurden, die mehr als dreifach so hoch wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h waren. Der zeitweise mit zumindest 167 km/h die Gegenfahrspur befahrende Angeklagte I, der mehrfach die theoretische Führerscheinprüfung nicht bestanden hatte und daher ohne Fahrerlaubnis war, hielt es für möglich und nahm billigend in Kauf, dass bei einem Unfall eine oder mehrere Personen tödlich verletzt werden, weil es ihm wichtiger war, vor seinen Freunden mit dem 600 PS starken Mercedes AMG anzugeben. Er konnte den von ihm gefahrenen ca. 2.000 kg schweren Pkw nicht mehr anhalten als vor ihm Frau Y mit ihrem Citroen Saxo aus einer Seitenstraße auf die C2 einbog. Trotz Vollbremsung traf er mit solcher Wucht auf das Heck des Citroen auf, dass dieser massiv zusammengestaucht und gegen zwei weitere Fahrzeuge geschleudert wurde, ihr Reserverad aus dem Kofferraum rund 100 Meter weit flog und eine Passantin nur deswegen nicht traf, weil sie sich gerade nach ihrem Hund bückte. Frau Y wurde aus ihrem Fahrzeug geschleudert und verstarb aufgrund der beim Erstanstoß erlittenen Hirnschädigungen kurz darauf. Der weitgehend unverletzte Angeklagte I war – ohne sich um die sterbende Frau zu kümmern – sogleich zu Fuß vom Tatort geflohen.

Der Angeklagte T5, der mit Fahrerlaubnis und etwas geringerer Geschwindigkeit ausschließlich die rechte Fahrspur befahr[…]


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