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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vom Zeitmietvertrag zum unbefristeten Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit

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Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg –
Az.: 9 U 174/00
Urteil vom 22.3.2000
Vorinstanz: Amtsgericht S – Az.: 3 O 367/00
Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

Norm: § 566 BGB

Leitsatz
Wesentliche Änderungen eines langfristigen (schriftlichen) Mietvertrages ohne Einhaltung der Schriftform machen diesen zu einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit. – hier: Anpassung der Miete aufgrund Gleitklausel.

In Sachen w e g e n Räumung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2001 Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29.08.2000 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm als Verkaufs- und Herstellungsraum für Nummernschilder genutzten Raum in dem Anwesen C zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts S entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
4. Die Beschwer des Beklagte übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass, der am verstorbenen M., nach Kündigung eines Mietvertrages für ein Geschäftslokal dessen Räumung. Der Beklagte macht geltend, die Kündigung sei nicht berechtigt, da ihr die vereinbarte Dauer des Mietvertrages entgegenstehe.
Der Beklagte mietete im Anwesen der Eheleute M. und A. durch Vertrag vom 01.02.1985 einen rund 25 m2 großen Raum für eine Prägestelle. Die jährliche Miete wurde mit 4.800,00 DM vereinbart. Die künft[…]


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