Rechtsstreit um beschlagnahmtes Bargeld: VG Aachen entscheidet über Herausgabe und Sicherstellung
In einem komplexen Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Aachen verhandelt wurde, ging es um die Sicherstellung eines erheblichen Bargeldbetrags von 47.935 Euro. Der Kläger, der bereits wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde, forderte die Rückgabe des Geldes. Das Kernproblem des Falles lag in der Frage, ob das beschlagnahmte Geld aus illegalen Drogengeschäften stammt oder nicht, und ob der Kläger ein Anrecht auf die Herausgabe des Geldes hat.
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Die Hintergründe der Sicherstellung
Beschlagnahmtes Bargeld führt zu Rechtsstreit: Nur ein kleiner Teil wird an den Kläger zurückgegeben. Fall unterstreicht die Komplexität von Sicherstellungsverfahren. (Symbolfoto: OlegRi /Shutterstock.com)
Im Sommer 2020 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts des unerlaubten Betäubungsmittelhandels ermittelt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden hohe Bargeldbeträge gefunden. Der Kläger behauptete, dass das Geld hauptsächlich aus dem Verkauf von Anteilen an zwei Shisha-Bars stammt. Die Polizei stellte das Geld sicher und verwies auf das Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), das eine Sicherstellung bei einer „gegenwärtigen Gefahr“ erlaubt.
Die Position des Klägers
Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass das Geld nicht aus Drogengeschäften stammt. Er gab an, dass er sich nur zum Schein an den Geschäften seines Onkels beteiligt habe und keine Kontakte in die Drogenszene besitze. Darüber hinaus stamme das Geld aus dem Verkauf von Shisha-Bars und anderen legalen Quellen wie „Bayram-Geld“ und Corona-Soforthilfe.
Die Argumente des Beklagten
Der Beklagte, in diesem Fall das Land, argumentierte, dass die vom Kläger vorgelegten Kaufverträge für die Shisha-Bars „grobe Fehler“ aufwiesen. Außerdem seien die Angaben des Klägers zur Höhe des Kaufpreises widersprüchlich zu seinen Angaben im Strafverfahren.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Gericht entschied, dass der Beklagte verpflichtet ist, 3.070 Euro an den Kläger herauszugeben. Die res[…]