Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 144/17 – Urteil vom 30.05.2018
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2017 – 12 O 101/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger nahmen den Beklagten aus Werkvertrag auf Zahlung von ursprünglich 17.788,52 € Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch. Ferner begehrten sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Nachdem sie die Arbeiten zur – nach ihrem Vorbringen – Beseitigung der Mängel der Werkleistung des Beklagten und Fertigstellung haben durchführen lassen, stützen sie die auf nunmehr 9.763,36 € bezifferte Klageforderung auf § 634 Nr. 2 BGB, hilfsweise auf die §§ 280, 281 BGB. Hinsichtlich der überschießenden Klageforderung erklärten die Kläger ihre Klage in der Hauptsache für erledigt.
Die Kläger behaupteten, die – unstreitig nicht fertiggestellten und nicht abgenommenen – Arbeiten des Beklagten seien mangelhaft gewesen, insbesondere sei die Fläche nicht eben, einige Steine seien abgeplatzt und es fehlten Fugen und Überstände. Spätestens im Juli hätten sie, nachdem der Beklagte bereits Schlussrechnung gelegt habe, von einer endgültigen und ernsthaften Verweigerung der weiteren Durchführung ausgehen können.
Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die Klage sei unschlüssig, Mängel würden bestritten, insoweit sei die Bezugnahme auf Anlagen nicht zulässig. Mängel könnten bei einem noch nicht fertiggestellten Werk nicht bestehen, jedenfalls gebe es keine Mängelrechte. Konkrete Mängelrügen seien nicht erfolgt. Wegen der nicht beglichenen Rechnung vom 26. Mai 2015 habe er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Ersatzanspruch gemäß §§ 637, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB stünde den Klägern nicht zu. Bereits zum Vertrag sei nicht hinreichend vorgetragen worden, jedenfalls fehle es an der Darstellung der ausgeführten Arbeiten und konkreten Mängelbeschreibungen. Die Bezugnahme auf das Parteigutachten sei insoweit unzulässig. Auch der Vortrag in Bezug auf eine Rechnung über 5.324,60 € sei nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man die Klage noch als s[…]