Amtsgericht München
Az: 423 C 34037/08
Urteil vom 16.10.2009
Das Amtsgericht München erlässt wegen Vornahme einer Handlung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 7.10.2009) am 16.10.2009 folgendes Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass sich die Klage auf Demontage und Beseitigung der im Erdgeschoss des Treppenhauses des Anwesens … in München angebrachten Videokamera erledigt hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtverbindlich 1/4, der Beklagte trägt 3/4.
4. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um Feststellung der Erledigung einer Klage auf Entfernung einer Videokamera sowie Löschung von Videoaufzeichnungen.
Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte war Vermieter einer Wohnung im … Stock des Anwesens … in … . Der Drittwiderbeklagte war Untermieter der Klägerin.
Der Beklagte installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus des Anwesens im. Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera ist vom Inneren des Treppenhauses auf die Eingangstüre gerichtet, überwacht den Hauseingangsbereich und erfasst jede Person, die das Haus betritt bzw: sich im Hausflur und im Eingangsbereich aufhält. Weitere Videokameras sind außen am Anwesen im Bereich der MülIcontainer und des Fahrradständers installiert. Mit Schreiben vom 09.10.08 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kamera im Treppenhaus zu entfernen. Auch der Drittwiderbeklagte hat den Beklagten zur Entfernung der Videokamera und Unterlassung der Speicherung aufgefordert. Der Beklagte ist diesen Forderungen nicht nachgekommen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen vor, der Beklagte zeichne nicht nur jede Bewegung im Eingangsbereich des Hauses auf, sondern speichere die Bilder auch. In der Videoüberwachung und Bildaufzeichnung liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin beantragte ursprünglich, den Beklagten zu verurteilen, die im Erdgeschoss des Treppenhauses des Anwesens… in … angebrachte Videokamera abzumontieren und zu beseitigen sowie den Beklagten zu verurteilen, sämtliche seit Inbetriebnahme der genannten Videokamera aufgezeichneten Aufnahmen zu löschen und die Löschung nachzuweisen. Der Beklagte beantragte ursprünglich im Wege der Drittwiderklage festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten kein Anspruch dara[…]