Vereinbarung einer Stückschuld
AG Bremen – Az.: 3 C 10/18 – Urteil vom 10.05.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklage und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.210 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2017, Zug- um-Zug gegen Übereignung des Brautkleides, Hersteller A., Modell 17-25, Größe 36, zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte seit dem 11.07.2017 im Annahmeverzug befindet.
4. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu bezahlen.
5. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
7. Der Streitwert wird auf 2.420 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Hochzeitskleid geltend.
Die Klägerin beabsichtigte ihrer Nichte zu deren Hochzeit ein Hochzeitskleid zu kaufen. Aus diesem Grund begaben sich die Klägerin und ihre Nichte am 11.03.2017 in das Geschäft für Brautmode der Beklagten in Bremen. Das Geschäft wird von der Beklagten als Inhaberin mit mehreren Mitarbeitern geführt.
Der Klägerin und ihrer Nichte gefiel ein Kleid der Marke A. Model AG 17-25. Vom Tag der Anprobe wurden Fotos von der Nichte im ausgewählten Kleid gefertigt (Anlage K1, Bl. 5-9 d.A.).
Sodann schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über ein Brautkleid AG 17-25 (Anlage K2, Bl. 10 d. A.). Als Kaufpreis wurden 2.420 Euro vereinbart. Die Klägerin zahlte die Hälfte des Kaufpreises, also einen Betrag von 1.210 Euro, an.
In den Kaufvertrag wurde folgende Regelung aufgenommen: „Änderungen am Brautkleid werden auf Empfehlung in der Änderungsschneiderei „T. in Delmenhorst“ ca. 6 Wochen vor der Hochzeit durchgeführt. Die Kosten für die Änderung werden zusätzlich von der Schneiderin berechnet.“
Die Schneiderin vereinbarte mit der Nichte der Klägerin telefonisch einen Termin zur Anprobe für den 27.05.2017. Auch von dieser Anprobe am 27.05.2017 wurden Fotos von der Nichte im Kleid an diesem Tag gefertigt (Anlage K4, Bl. 12-16 d.A.). Die Klägerin erschien mit ihrer Nichte bei der Schneiderin und stellte nach[…]