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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Verzicht – Anwendung Vorschrift gesetzliches Güterrecht

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LG Deggendorf – Az.: 32 O 779/18 – Urteil vom 19.09.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 68.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht als (Mit)Erbin ihres verstorbenen Vaters einen zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Hilfsweise, für den Fall und im Umfang der Zusprechung dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs, macht die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch infolge Darlehensgewährung geltend.

Die Klägerin und die Beklagte sind Halbschwestern. Sie sind die Töchter des am x.12.1927 geborenen und am x.12.2016 verstorbenen F. Der gemeinsame Vater der Parteien war in zweiter Ehe mit der am x.01.1943 geborenen M., der Mutter der Beklagten, verheiratet. Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der gemeinsame Vater der Parteien war Alleineigentümer des Grundstücks mit der FlNr. 2849/3 der Gemarkung Mü.. Dieses Grundstück übertrug er der Klägerin mit notarieller Überlassungsurkunde vom 12.02.2003 (Anlage B 1) unentgeltlich, ohne dass seine zweite Ehefrau hiervon Kenntnis hatte.

Die Mutter der Beklagten, M., war Alleineigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. 91 der Gemarkung Me.. Dieses Grundstück übertrug die Mutter der Beklagten ihrer Tochter mit Zustimmung ihres Ehemanns mit notarieller Überlassungsurkunde vom 30.12.2014 zum Alleineigentum. Auf dem vorbezeichneten Grundstück befanden sich zum Zeitpunkt der Überlassung ein Einfamilienhaus, ein Bungalow mit Einliegerwohnung und Schwimmbad sowie ein im Rohbau befindliches Einfamilienhaus. Die Beklagte bestellte ihren Eltern im Gegenzug ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem auf dem Grundstück befindlichen Bungalow. Ferner behielt sich die Mutter der Beklagten ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen und vermieteten Einfamilienhaus vor. Zur Vervollständigung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Mutter der Beklagten verstarb am x.11.2015. Der gemeinsame Vater der Parteien wurde aufgrund notariellen Testaments vom 28.01.1975 (Anlage K 2) Alleinerbe. Ein nennenswerter Nachlass war zum Zeitpunkt des Erbfalls jedoch nicht vorhanden.

Am x.12.2016 verstarb schließlich der gemeinsame Vater der Parteien. Die Klägerin und die Beklagte beerbten ihren gemeinsamen Vater zu je 1/2 aufgrund gesetzlicher[…]


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